Rechtliches, Art 28 DSGVO
Unterauftragsverarbeiter
Dienstleister, die für PRINCEBERG personenbezogene Daten verarbeiten · Stand 4.11.2026
PRINCEBERG verarbeitet die Daten der Kanzleien als Auftragsverarbeiter nach Art 28 DSGVO. Für den Betrieb der Plattform setzt PRINCEBERG die folgenden Unterauftragsverarbeiter ein. Alle verarbeiten die Inhalte der Kanzleien in Rechenzentren in der Europäischen Union; Ausnahmen stehen in der Tabelle. PRINCEBERG hat mit jedem Unterauftragsverarbeiter einen Vertrag nach Art 28 Abs 4 DSGVO geschlossen und trainiert mit den Daten der Kanzleien keine KI-Modelle.
Liste
| Unterauftragsverarbeiter | Leistung | Ort der Verarbeitung | Garantie |
|---|---|---|---|
| Microsoft Ireland Operations Limited, One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, Irland | Microsoft Azure: Betrieb der Plattform und der Datenbanken, Speicherung der Dokumente, Texterkennung gescannter Dokumente (Eingabe und Ergebnis bis 24 Stunden zwischengespeichert), Spracherkennung beim Diktat, KI-Sprachmodelle, Schlüsselverwaltung, Betriebsüberwachung ohne Inhalte | Rechenzentren in der EU (Irland, Niederlande, Schweden). KI-Verarbeitung in Mitgliedstaaten der EU (EU-Datenzone). Zugriffe zu Support-, Wartungs- und Sicherheitszwecken nach dem Datenschutzanhang von Microsoft auch aus Drittländern | Datenschutzanhang von Microsoft in der jeweils geltenden Fassung (derzeit vom 1.11.2026); Standarddatenschutzklauseln 2021/914; EU-US Data Privacy Framework nach Angaben von Microsoft |
| Microsoft Ireland Operations Limited (wie oben) | Microsoft 365: E-Mail und Ablage von PRINCEBERG, etwa wenn eine Kanzlei Unterlagen per E-Mail schickt | Rechenzentren in der EU | wie oben |
| Plus Five Five, Inc. („Resend“), 2261 Market Street #5039, San Francisco, CA 94114, USA | Versand von System-E-Mails, Rechnungen und der Benachrichtigungen, die eine Kanzlei einrichtet (etwa Fristenüberblick) | Versand über Rechenzentren in Irland; Verarbeitung von Empfänger, Betreff, Inhalt und Zustellprotokollen überwiegend in den USA, auch durch Unterauftragsverarbeiter von Resend | Standarddatenschutzklauseln 2021/914, Modul 3; EU-US Data Privacy Framework nach Angaben von Resend |
Was Sie über die KI-Dienste wissen sollten
Der Anbieter der KI-Dienste prüft Ein- und Ausgaben der KI-Sprachmodelle automatisiert auf missbräuchliche Nutzung; dabei wird nichts gespeichert. Reicht die automatisierte Prüfung im Einzelfall nicht aus, kann der Anbieter markierte Ein- und Ausgaben speichern und von berechtigten Mitarbeitern im Europäischen Wirtschaftsraum sichten lassen; eine feste Speicherfrist nennt er nicht. Eine Ausnahme von dieser Speicherung besteht nicht; der Speicher ist dem Konto von PRINCEBERG zugeordnet und nicht je Kanzlei getrennt. Einzelheiten stehen in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Punkt 6.3.
Empfänger ohne personenbezogene Daten
Zwei Stellen erhalten von der Plattform Suchangaben, aber keine personenbezogenen Daten. Sie sind keine Unterauftragsverarbeiter:
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): eine öffentliche Stelle; die Plattform übermittelt Suchbegriffe und Fundstellen, um Rechtsquellen abzurufen.
- Recherchedienst für ausländisches Recht mit Sitz außerhalb der Europäischen Union: nur nach Einschalten durch den Administrator der Kanzlei. Die Plattform übermittelt ausschließlich abstrakte Suchangaben aus festen Listen (Land, Art der Quelle, Rechtsgebiet, Thema), Normzitate, Kennungen öffentlicher Entscheidungen, Gerichtsebene, Jahre und die Zahl der gewünschten Treffer. Namen, frei formulierter Text, Inhalte des Akts und Kennungen von Kanzlei, Nutzer oder Gespräch werden nicht übermittelt. Der Administrator kann jede übermittelte Anfrage im Protokoll der Plattform einsehen.
Ebenfalls keine Unterauftragsverarbeiter sind Dienste, die eine Kanzlei selbst anbindet (etwa ihr eigenes Microsoft 365), und ihr eigenes Single Sign-on.
Benachrichtigung bei Änderungen
Will PRINCEBERG einen Unterauftragsverarbeiter hinzuziehen oder ersetzen, veröffentlicht PRINCEBERG das mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden auf dieser Seite und auf der Seite „Änderungen“ und teilt es den Administratoren der Kanzleien per E-Mail mit. Eine Kanzlei kann binnen 14 Tagen ab der Mitteilung aus wichtigem Grund widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, kann sie den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; bis dahin bleibt es beim bisherigen Stand.
Kontakt
Fragen zu dieser Liste: info@princeberg.com.
Stand: 4.11.2026