Aktenzeichen Zukunft
Digitale Aktenführung in der Kanzlei: So wird die E-Akte zur führenden Akte
Haris Muranović · 03. Juni 2025 · 6 Min.
Viele Kanzleien haben längst eine elektronische Akte, und trotzdem läuft im Ernstfall alles über Papier. Der Anwalt nimmt die Papierakte mit zur Verhandlung, die Assistenz heftet Ausdrucke ab, und wenn ein Dokument fehlt, wird zuerst im Schrank gesucht. Die digitale Akte existiert in solchen Kanzleien nur als unvollständiger Schatten der Papierakte. Sie enthält das, was zufällig digital angekommen ist, aber niemand verlässt sich auf sie.
Der eigentliche Umstieg passiert erst mit einer Entscheidung: Die elektronische Akte wird zur führenden Akte. Führend heißt, sie ist der vollständige und verbindliche Stand des Falls. Was dort nicht ist, existiert für die Fallbearbeitung nicht. Papier darf weiter vorkommen, aber nur noch als Eingangs- oder Ausgangsmedium, nie als Ablageort.
Diese Entscheidung ist weniger eine Technikfrage als eine Organisationsfrage. Die Software können die meisten Kanzleien längst. Was fehlt, sind eine tragfähige Struktur, ein verlässlicher Posteingangsprozess und die Disziplin, im laufenden Betrieb nicht in alte Muster zurückzufallen.
Eine Aktenstruktur, die alle verstehen
Die führende E-Akte steht und fällt mit ihrer Struktur. Wenn jeder Mitarbeiter Dokumente nach eigenem System ablegt, ist die digitale Akte nach einem Jahr genauso unauffindbar organisiert wie ein schlecht geführter Aktenschrank, nur ohne die Möglichkeit, physisch zu blättern.
Bewährt hat sich eine flache, einheitliche Gliederung, die für jede Akte gleich aussieht. Typische Bereiche sind Korrespondenz, Schriftsätze, Gerichtsdokumente, Beweismittel und Urkunden, interne Vermerke sowie Honorar und Abrechnung. Wichtiger als der genaue Zuschnitt ist, dass er kanzleiweit identisch ist und niemand eigene Unterordner erfindet.
Dazu gehört eine Benennungskonvention für Dateien. Ein brauchbares Muster ist Datum im Format Jahr-Monat-Tag, dann Dokumenttyp, dann Absender oder Kurzinhalt. So sortieren sich Dokumente chronologisch von selbst, und ein Dateiname sagt auch ohne Öffnen, was dahintersteckt. Die Konvention gehört als einseitige Anweisung schriftlich festgehalten und ist Teil der Einarbeitung jedes neuen Mitarbeiters.
Der Posteingang entscheidet über alles
Eine E-Akte ist nur so vollständig wie ihr Posteingangsprozess. Jedes Stück Papier, das die Kanzlei erreicht, muss am Tag des Eingangs gescannt, benannt und der richtigen Akte zugeordnet werden. Erst danach geht das Original in den Umlauf oder in die Ablage. Wer diese Reihenfolge umdreht und erst arbeitet, dann irgendwann scannt, produziert genau die Lücken, die das Vertrauen in die digitale Akte zerstören.
Konkret braucht der Prozess drei Festlegungen:
- Wer scannt: eine klar benannte Zuständigkeit, meist im Sekretariat, mit Vertretungsregel für Abwesenheiten.
- Was mit dem Original passiert: verwerfen, sammeln oder zurückgeben. Für Urkunden, Vollmachten und Originaldokumente mit eigenem Beweiswert gilt eine Ausnahmeliste, diese Stücke werden zusätzlich physisch verwahrt und in der E-Akte mit einem Hinweis auf den Verwahrort vermerkt.
- Qualitätskontrolle: durchsuchbare Scans mit Texterkennung, vollständige Seiten, lesbare Qualität. Ein schlechter Scan ist schlimmer als kein Scan, weil er Vollständigkeit vortäuscht.
Elektronische Eingänge, insbesondere aus dem elektronischen Rechtsverkehr und per E-Mail, gehören mit derselben Konsequenz zugeordnet. Ein Dokument, das nur im Postfach eines einzelnen Anwalts liegt, ist für die Kanzlei nicht vorhanden.
Hybridbetrieb oder konsequente E-Akte
Viele Kanzleien wollen den Übergang abfedern und führen Papier- und E-Akte parallel. Diese Absicht ist verständlich, aber der dauerhafte Hybridbetrieb ist der teuerste aller Zustände: doppelte Ablagearbeit, und im Zweifel weiß niemand, welche Akte vollständig ist. Sobald zwei Stände existieren, verlässt sich jeder auf den, den er gewohnt ist, und das ist meist das Papier.
Sinnvoller ist ein Hybridbetrieb mit Ablaufdatum. Ein praktikabler Weg: Ab einem Stichtag werden alle neuen Akten rein elektronisch geführt. Bestandsakten bleiben in Papier und laufen aus, nur aktive Dauerbrenner werden bei Gelegenheit nachdigitalisiert. So vermeidet man das Mammutprojekt, den gesamten Bestand rückwirkend zu scannen, und hat trotzdem einen klaren Punkt, ab dem die E-Akte führt.
Wichtig ist die Eindeutigkeit pro Akte: Jede Akte ist entweder papiergeführt oder elektronisch geführt, nie beides. Ein Vermerk im Kanzleisystem hält fest, welcher Modus gilt.
Typische Stolpersteine im laufenden Betrieb
Die Umstellung scheitert selten an der Software und oft an denselben wiederkehrenden Mustern:
- Der Ausdruck-Reflex: Anwälte lassen sich die E-Akte für die Verhandlung komplett ausdrucken. Dagegen helfen brauchbare Hardware, also ein zweiter Bildschirm am Arbeitsplatz und ein Tablet oder Laptop für den Termin, und eine E-Akte, die chronologisch sauber und durchsuchbar ist.
- Die Nebenablage: Einzelne Mitarbeiter speichern Entwürfe lokal oder in persönlichen Ordnern. Was nicht in der Akte ist, ist bei Vertretung, Urlaub oder Ausfall verloren. Hier hilft nur eine klare Regel und ihre Wiederholung.
- Der stille Rückfall: Nach einigen Wochen schleicht sich Papier zurück, weil eine stressige Phase kam und niemand nachgehalten hat. Ein kurzer monatlicher Blick auf Stichproben, etwa ob die letzten Eingänge vollständig in der Akte sind, wirkt hier mehr als jede Grundsatzdiskussion.
- Fehlende Rückendeckung: Wenn ein Partner sich der Umstellung entzieht, gilt sie in der Kanzlei als optional. Die führende E-Akte funktioniert nur, wenn sie ausnahmslos für alle gilt, gerade für die Berufsträger.
Berufsrechtliche und aufbewahrungsrechtliche Fragen, etwa welche Originale körperlich zu verwahren sind und wie lange Akten aufzubewahren sind, sollten vor dem Stichtag mit Blick auf die einschlägigen Vorgaben geklärt und schriftlich festgehalten werden. Das ist keine große Hürde, aber es gehört erledigt, bevor die ersten Originale im Altpapier landen.
Fazit
Die digitale Akte wird nicht durch Softwarekauf zur führenden Akte, sondern durch eine Entscheidung und drei Bausteine: eine kanzleiweit einheitliche Struktur mit Benennungskonvention, einen Posteingangsprozess, der jeden Eingang noch am selben Tag in die Akte bringt, und einen Hybridbetrieb mit klarem Ablaufdatum statt eines Dauerzustands mit zwei Wahrheiten. Die Stolpersteine sind bekannt und beherrschbar, wenn Zuständigkeiten benannt sind und die Regel ausnahmslos gilt. Dann dauert es erfahrungsgemäß nur wenige Monate, bis niemand mehr im Schrank sucht, sondern jeder zuerst in die E-Akte schaut. Genau daran erkennt man, dass sie führt.
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